Ladestationen an Gebäuden
Ladeinfrastruktur für E-Autos – Pflicht (GEIG)
Das GEIG – Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastrukturgesetz begründet die Pflicht für Gebäudeeigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften zur Errichtung und Ausstattung mit vorbereitender Ladeinfrastruktur und Ladeinfrastruktur (Ladepunkte) für Elektromobilität.
Pflicht gilt für:
Wohngebäude
Nichtwohngebäude
Gemischt genutzte Gebäude (je nach überwiegender Nutzung)
Pflicht gilt bei:
Neuerrichtung oder größerer Renovierung (mehr als 25 % der Gebäudehülle werden renoviert, Maßnahme beeinflusst Wärmeenergiebedarf, Renovierung umfasst Parkplatz oder elektrische Infrastruktur des Gebäudes)
Anknüpfungspunkt:
Anzahl der Stellplätze (innerhalb des Gebäudes/an das Gebäude angrenzend)
Stellplatzverpflichtung
Ergibt sich aus: Landesbauordnung, StellplatzVO und ggf. kommunaler Satzung
Neubau | Größere Renovierung | ||
Wohngebäude > 5 Stellplätze | · Ausstattung jedes Stellplatzes mit Ladeinfrastruktur | Wohngebäude > 10 Stellplätze | · Ausstattung jedes Stellplatzes mit Ladeinfrastruktur |
Nichwohngebäude > 6 Stellplätze | · Ausstattung mindestens jedes 3. Stellplatzes mit Ladeinfrastruktur · Errichtung mindestens eines Ladepunktes zusätzlich | Nichtwohngebäude > 10 Stellplätze | · Ausstattung mindestens jedes 5. Stellplatzes mit Ladeinfrastruktur · Errichtung mindestens eines Ladepunktes zusätzlich |
Gemischt genutzte Gebäude > 5 bzw. 6 Stellplätze | · Verpflichtung wie oben je nach überwiegender Nutzung | Gemischt genutzte Gebäude > 10 Stellplätze | · Verpflichtung wie oben je nach überwiegender Nutzung |
Bestandsgebäude ohne größere Renovierung (Nichtwohngebäude) | Quartiersansatz | |
> 20 Stellplätze | · Errichtung eines Ladepunktes nach dem 01. Januar 2025 | · Bauherren und Eigentümer von Gebäuden im räumlichen Zusammenhang können zur Erfüllung ihrer Pflichten Vereinbarungen untereinander und mit Dritten (Energieversorgungsunternehmen) treffen |
Verantwortlich für den Inhalt:
Rechtsanwalt Wolfgang Brück, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Lehrbeauftragter für Baurecht (TH Köln), Boisserée Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Römerstraße 85, 50996 Köln, wb@boisseree.de